FAQ

Fragen und Antworten rund um das Thema Brandschutzprüfung

Was macht eigentlich ein Prüfsachverständiger für Brandschutz?

Grundsätzlich ist er dafür verantwortlich, dass der Brandschutznachweis für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren vollständig und richtig ist.

Darüber hinaus stehe ich für grundsätzliche Vorabstimmungen jederzeit zur Verfügung, damit eine möglichst reibungslose Prüfung des vorgelegten Brandschutznachweises möglich ist.

Wie lange dauert die Prüfung durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz?

Handelt es sich bei dem Brandschutznachweis um ein prüffähiges Konzept, kann eine Prüfung innerhalb weniger Wochen erfolgen. Da für die Bescheinigung I die Belange der zuständigen Feuerwehr zu hören sind, müssen diese entsprechend angefragt und nach deren Rückmeldung eingearbeitet werden.

Als Faustformel können abhängig vom Rücklauf der zuständigen Feuerwehr 3-4 Wochen angesetzt werden. Eine genaue Bearbeitungszeit kann mit Einreichen der Unterlagen erfragt werden.

Welcher Schritt folgt auf die Prüfung des Brandschutznachweises?

Mit Beginn des Bauvorhabens wird die Bauüberwachung gemäß Bescheinigung I fällig. Hier sind wir auf den Bauherrn bzw. Bauleiter angewiesen, dass wir über die wesentlichen Bauzustände informiert werden und ich die stichprobenartige Bauüberwachung durchführen kann.

Zur Nutzungsaufnahme des Gebäudes wird dann die Bescheinigung II erstellt.

Was ist der Unterschied zwischen Bescheinigung I und Bescheinigung III?

Bei Bescheinigung I wird der Brandschutznachweis auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft – eine sogenannte vollumfängliche Prüfung. Diese ist erforderlich für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5.

Bei Bescheinigung III werden nur die beantragten Abweichungen für Standardbauten geprüft. Es erfolgt keine Prüfung des Brandschutznachweises.

Welchen Zweck hat die Bescheinigung II?

Prüfsachverständige für Brandschutz führen eine stichprobenartige Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch. Mit der Bescheinigung II bestätigen sie die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise und bestätigen dies mit der Bescheinigung II. Die Bescheinigung II ist nur für Bauvorhaben erforderlich, für die eine Bescheinigung I erforderlich ist.

Wer wird im Verfahren beteiligt?

Es werden die örtliche Feuerwehr (örtlicher Kommandant und Kreisbrandrat, ggf. Stadtbrandrat) beteiligt und Informationen über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte eingeholt. Darüber hinaus sind die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen.

Wer entscheidet, ob ein Prüfsachverständiger für Brandschutz im Verfahren tätig wird?

Der Bauherr entscheidet beim Ausfüllen des Bauantragformulars mit dem Kreuz „wird durch Prüfsachverständigen bescheinigt“, wer die Prüfung des Brandschutzes vornimmt.

Was prüft ein Prüfsachverständiger für Brandschutz?

Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen gemäß § 19 PrüfVBau die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise. Sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr (örtlicher Kommandant und Kreisbrandrat, ggf. Stadtbrandrat) über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

Welche Unterlagen sind erforderlich und in welcher Form müssen die Unterlagen vorliegen?

Für Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklasse 5 sowie Garagen ist der Brandschutznachweis mindestens 3-fach einzureichen. Ein Exemplar geht zur Feuerwehr, ein weiteres verbleibt bei ANWANDER und ein Exemplar ist für den Bauherrn. Wichtig ist, dass die Unterlagen von Nachweisersteller, Entwurfsverfasser und Bauherr unterschrieben sind.

Sollen Abweichungen von Art. 63 bescheinigt werden, sind mindestens 2 Exemplare erforderlich. Auch hier sind die Unterschriften wie Bescheinigung I erforderlich. Achten Sie bitte darauf, dass alle Unterlagen vollständig und unterschrieben sind, damit ersparen wir uns viel Zeit im Prüfprozess.

Hat die Genehmigungsbehörde eine Einspruchsmöglichkeit?

Nein, Prüfsachverständige für Brandschutz sind mit der Beauftragung durch den Bauherrn für das Verfahren verantwortlich. Eine Beteiligung der unteren Genehmigungsbehörde erfolgt nicht mehr.

Sind die Kosten bei der Prüfung durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz höher als bei der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde?

Nein. Zum einen wird die Brandschutzprüfung durch die Genehmigungsbehörde ebenfalls über Promillesätze von der Bausumme berechnet. Zum anderen ist es durch die hohe Qualifikation der Prüfsachverständigen für Brandschutz möglich, durch wirtschaftliche Lösungen das erforderliche Sicherheitsniveau des Bauordnungsrechts zu erfüllen.

„PRÜFPROZESS BRANDSCHUTZNACHWEISE“

Sie möchten einen Einblick in mein Arbeitsverständnis gewinnen?
Laden Sie hier alle Informationen zu unserem Prüfprozess herunter.